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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Desktop365 GmbH

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die AGB der Firma Desktop365 GmbH mit Firmensitz in Deutschland nur in deutscher Sprache auf der Website verfügbar.

1. Geltungsbereich, Änderungsbefugnis und Wechsel des Vertragspartners

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Lieferungen und Dienstleistungen der Desktop365 GmbH, Antonstraße 3a in 01097 Dresden, nachfolgend „PROTECHNOLOGY“ genannt, mit den Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt.
  2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

    Neben diesen AGB gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

    • Einzelverträge, Leistungsscheine sowie weitere Leistungsbeschreibungen von PROTECHNOLOGY,
    • Besondere Bedingungen von PROTECHNOLOGY für bestimmte Leistungen inklusive von Herstellerbedingungen (insbesondere von Microsoft).
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von PROTECHNOLOGY schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, respektive PROTECHNOLOGY in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an diesen ausführt.
  4. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird PROTECHNOLOGY im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hinweisen.
  5. PROTECHNOLOGY kann ihre Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). Dem Kunden steht für den Fall der Vertrags- und/oder Schuldübernahme das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die Angebote von PROTECHNOLOGY sind freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Eine Vertragsbeziehung kommt zustande, wenn PROTECHNOLOGY das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen vorbehaltlos annimmt oder mit den Erfüllungshandlungen beginnt. Der Kunde verzichtet in letzterem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung.
  2. Die Leistungen von PROTECHNOLOGY können insbesondere umfassen:
    • Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer,
    • Überlassung von Standardsoftware auf Zeit,
    • Erstellung und Überlassung von Individualsoftware,
    • Wartung und Pflege von Software (inklusive Parametrisierung/ Customzing),
    • Erbringung von (Service-) Dienstleistungen (SaaS, Beratung, Entwicklung),
    • Erbringung von Werkleistungen.
  3. Die den Angeboten zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, Beschreibungen und Daten, wie Abbildungen, Leistungen, veranschlagten Kosten u.ä. stellen keine zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien dar.
  4. Hat ein Vertriebspartner von PROTECHNOLOGY bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt PROTECHNOLOGY Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.
  5. PROTECHNOLOGY sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Gegenkontos, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn vertretungsberechtigten Personen sowie bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse. Unterlässt der Kunde die Mitteilung der Änderung seiner Vertragsdaten schuldhaft, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Ausführung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu tragen.

3. Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen der PROTECHNOLOGY

  1. Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann PROTECHNOLOGY derartige Leistungen nach den geltenden PROTECHNOLOGY Listenpreisen und bzw. den verkehrsüblichen Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Kunden gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
  2. PROTECHNOLOGY ist zu Teillieferungen sowie zu Teilfakturierungen berechtigt.
  3. Sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von PROTECHNOLOGY. PROTECHNOLOGY behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht unter anderem, wenn die verkaufte Ware und/oder die zu erbringende Dienstleistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Der Rücktritt vom Vertrag und der Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
  4. Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von PROTECHNOLOGY Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglichen gesetzlichen und/oder behördlichen Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen (z.B. Software) für den Kunden können daher von PROTECHNOLOGY dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als durch die Erfüllung die Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.
  5. PROTECHNOLOGY wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten die zur Leistungserbringung eingesetzten Anwendungen jeweils in der neuesten vom Hersteller zur Verfügung gestellten Version einsetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist (gleichwertige Erfüllung der Leistungsmerkmale). Soweit nichts anders bestimmt, informiert PROTECHNOLOGY den Kunden vor einem Versionswechsel unter Beachtung einer angemessenen Frist.
  6. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von PROTECHNOLOGY schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde PROTECHNOLOGY alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Zurverfügungstellung der beauftragten Leistung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
    Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungs-pflichten nicht in ausreichendem Maß nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten von PROTECHNOLOGY, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät PROTECHNOLOGY erst in Verzug, wenn ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  7. Sind zur Herstellung der Leistungsbereitschaft/ Gebrauchstauglichkeit der von PROTECHNOLOGY geschuldeten Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, so werden diese Leistungen von PROTECHNOLOGY nicht geschuldet. Sofern von PROTECHNOLOGY Unterstützungsleistungen angeboten werden und der Kunde diese in Anspruch nehmen möchte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
  8. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von PROTECHNOLOGY liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden PROTECHNOLOGY ür deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten bzw. Subunternehmen von PROTECHNOLOGY eintreten.
  9. Soweit PROTECHNOLOGY kostenfreie Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Über die Einstellung der unentgeltlichen Leistungen wird PROTECHNOLOGY den Kunden informieren.
  10. Soweit der Kunde ihm Rahmen der vom ihm begehrten Leistungen Ausfuhr- bzw. Exportbeschränkungen (insb. sog. „dual use – Güter“, Embargos) unterliegt, ist dieser für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
    Auch wenn der Kunde PROTECHNOLOGY den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, sichert er insbesondere zu, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die er von PROTECHNOLOGY erhalten hat, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und unterliegt insbesondere den jeweils geltenden US Export Regulations (des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce) sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht. PROTECHNOLOGY ist nach dem Erkennen von Verstößen hiergegen nicht verpflichtet solche vertragsgegen-ständlichen Leistungen zu erbringen.
  11. Die Leistungen von PROTECHNOLOGY entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten, wie z. B. die Verwendung von regelmäßig aktualisierten Anti-Viren-Programmen, eine Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten, die Datensicherung (es sei denn PROTECHNOLOGY hat die Datensicherung für den Kunden übernommen) sowie die regelmäßige Änderung von Passwörtern und eine übliche Zugangskontrolle.

4. Art und Umfang der Leistungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile grundsätzlich die folgenden Regelungen:

  1. Ist die Überlassung von Software vereinbart, gilt neben den Bestimmungen zur Rechtseinräumung (vgl. Ziffer 7) Folgendes:
    Die Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Er ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken und, soweit vereinbart, Kopien zur Softwareverteilung herzustellen. Die einer ordnungs-gemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
    Werden die Nutzungsrechte auf einer vertraglich definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung der PROTECHNOLOGY.
    Der Kunde ist für die Installation der überlassenen Software verantwortlich.
  2. Soweit durch PROTECHNOLOGY die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet ist trägt der Kunde die Projekt- und Erfolgsverantwortung. PROTECHNOLOGY erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
    Sind Schulungen vereinbart, führt PROTECHNOLOGY diese in eigener Verantwortung durch. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen.

5. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die im Kaufvertragsfall bestellte Ware an die Transportperson übergeben wurde oder zur Versendung das Lager von PROTECHNOLOGY verlassen hat. Beinhaltet die Leistung von PROTECHNOLOGY zusätzlich die Montage oder sonstige Werkleistungen, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Leistungen an dem mit PROTECHNOLOGY vereinbarten Leistungsort auf den Kunden über.
  2. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von PROTECHNOLOGY gegen die gewöhnlichen Transportrisiken versichert.
  3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. PROTECHNOLOGY behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bzw. Gewerken bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes ist PROTECHNOLOGY berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde nachweislich selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Ausgleich einzelner Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derjenigen Liefergegenstände, auf die sich die Zahlung bezog nur, wenn die Gesamtsicherheit die Gesamtverbindlichkeit um mehr als 15 % übersteigt. Trifft der Kunde bei mehreren Forderungen erkennbar keine Tilgungsbestimmung, wird diese von PROTECHNOLOGY festgelegt.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die von PROTECHNOLOGY unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt jedoch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit PROTECHNOLOGY seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Sachen an PROTECHNOLOGY ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen. PROTECHNOLOGY behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist er verpflichtet auf Verlangen die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefon-nummer seines Abnehmers und die an ihn veräußerten Sachen. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, PROTECHNOLOGY unverzüglich unter Angabe des Sachverhalts und des Dritten zu informieren. Wenn der Wert der gestellten Sicherheit 15 % der Forderungen übersteigt, verpflichtet sich PROTECHNOLOGY insoweit Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PROTECHNOLOGY.
  3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit PROTECHNOLOGY nicht gehörenden Waren erwirbt PROTECHNOLOGY das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für PROTECHNOLOGY als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne PROTECHNOLOGY zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

7. Lizenzvereinbarungen, Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Soweit dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch die PROTECHNOLOGY Standardsoftware geliefert oder Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die von einem Drittanbieter stammen, vereinbaren die Parteien, dass die jeweiligen Lizenz-/ Wartungs-/ Pflege- und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters und/oder Herstellers hinsichtlich des jeweiligen Leistungsanteils als wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages vorrangig gelten. PROTECHNOLOGY wird dem Kunden auf Anfrage die Bedingungen zukommen lassen und/oder den gelieferten Produkten beigefügen.
    1. Der Kunde stellt sicher, dass jeder, der Leistungen von PROTECHNOLOGY nutzt, diese Regelungen sowie die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller einhält. Er darf diese nur im Rahmen des gewählten Umfanges nutzen.
      Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung der PROTECHNOLOGY. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit PROTECHNOLOGY zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.
    2. Soweit PROTECHNOLOGY gesonderte Lizenzgebühren erhebt, richten sich diese grundsätzlich nach der Häufigkeit der Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße), der Nutzungsdauer oder einer Kombination aus diesen Parametern. Eine Mehrfachbenutzung ist gesondert zu vergüten.
    3. Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke von PROTECHNOLOGY und/ oder Dritten weder zu verändern noch zu entfernen. Er ist nicht berechtigt, das Programm/ die Software sowie die Leistungen von PROTECHNOLOGY in anderer Weise als in den Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (insbesondere Reverse Engineering oder Dekompilieren) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, das Programm/ Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben oder Dritten auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen.
    4. Soweit dem Kunden von PROTECHNOLOGY ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der Kunde alle Programme/ Software sowie Leistungsbestandteile, mitsamt eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen hiervon und sonstigen Informationen auf Anforderung an PROTECHNOLOGY zurück zu geben bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.
    5. Die zur Verfügung stehenden Leistungen (insb. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen) von PROTECHNOLOGY sind urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte (unter anderem marken- und namensrechtlich) geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Sofern dem Kunden die Nutzung von grafischen Elementen, Bildern, Texte, Animationen, Designvorlagen gestattet ist, erhält der Kunde das Recht, diese Inhalte für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung zu nutzen.
    6. PROTECHNOLOGY hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nutzung von Daten, Anwendungen und Informationen des Kunden. Rechte und Pflichten hieraus unterfallen dessen ausschließlicher Verantwortung. Der Kunde räumt PROTECHNOLOGY jedoch ein räumlich unbeschränktes, lizenzgebührenfreies, nicht ausschließliches, alle Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht an Daten/ Applikationen und sonstigen Informationen ein, sofern dies notwendig ist, um die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen.
    7. PROTECHNOLOGY bleibt grundsätzlich zur Verwendung seiner eingebrachten Hilfsmittel, Werkzeuge und Methoden (z. B. Konzepte, Techniken, Tools, Bausteine, Module) oder Know-How berechtigt. PROTECHNOLOGY ist nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die sie bei der Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Arbeitsergebnisse ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln, soweit sie bestehende Geheimhaltungs-vereinbarungen und Datenschutzvorgaben mit dem Kunden beachtet.
    8. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zu deren vollständiger Zahlung, gestattet PROTECHNOLOGY dem Kunden jedoch die Nutzung der Leistungen. In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist PROTECHNOLOGY berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen bzw. zu widerrufen. Die PROTECHNOLOGY kann den Einsatz der Software, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
      Sofern Dritte während der Schwebezeit die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, ist der Kunde verpflichtet, diese auf den während dieser Zeit geltenden Eigentums- und Rechtsvorbehalt an der Software und der Benutzerdokumentation ausdrücklich hinzuweisen. Gleiches gilt gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
    9. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern geregelten Pflichten verspricht der Kunde PROTECHNOLOGY unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  2. Ist die Überlassung von Standard/ Fremdsoftware vereinbart, gilt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. (Vorrang der EULA bzw. vergleichbaren Endkundennutzungsbedingungen) – ergänzend folgendes:
    1. Im Rahmen der dauerhaften Überlassung von Standard/ Fremdsoftware gegen Einmalvergütung, über-lässt PROTECHNOLOGY dem Kunden diese entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt ihm diese zur Verfügung. PROTECHNOLOGY räumt dem Kunden soweit möglich zum Zeitpunkt der Lieferung
      • das nicht ausschließliche,
      • nicht übertragbare,
      • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
      • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare

      zweckgebundene Recht ein, die Software (Objectcode) zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

    2. Ist die Überlassung von Standard/ Fremdsoftware auf Zeit vereinbart, überlässt PROTECHNOLOGY – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. (Vorrang der EULA bzw. vergleichbaren Endkundennutzungsbedingungen) – diese dem Kunden. Soweit vertraglich keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt PROTECHNOLOGY dem Kunden mit Beginn der vereinbarten Überlassungszeit
      • das nicht ausschließliche,
      • zeitlich auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare,
      • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
      • nicht übertragbare Recht ein,

      die Software (Objectcode) zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.

    3. Der Kunde verpflichtet sich, die Standard/ Fremdsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Software endet, ist der Kunde verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
  3. Ist die Erstellung und Überlassung von Individual-software vereinbart, erstellt die PROTECHNOLOGY diese Individualsoftware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt sie zur Verfügung.
    1. Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt PROTECHNOLOGY – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung
      • das nicht ausschließliche,
      • örtlich unbeschränkte,
      • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
      • übertragbare,
      • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein,

      die Individualsoftware im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form

      • zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
      • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
      • für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
      • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Kunde gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
      • mit Zustimmung der PROTECHNOLOGY durch Dritte nutzen oder für den Kunden betreiben zu lassen,
      • mit Zustimmung der PROTECHNOLOGY nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
      • zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht.

      Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcodeteile der Individualsoftware bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesen Regelungen von Dritten oder von PROTECHNOLOGY entwickelt wurden, ist die PROTECHNOLOGY berechtigt, dem Kunden diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Individualsoftware hat der Kunde die nach 7.2. vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

    2. Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Kunde seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
  4. PROTECHNOLOGY räumt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei PROTECHNOLOGY.
  5. Erhält der Kunde (z.B. im Rahmen eines Updates, Upgrade) Software, die früher überlassene Software ersetzen soll, so erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden an der zuvor überlassenen Software mit produktivem Einsatz der überlassenen Software.

8. Schutzrechtsverletzung/ Freistellungsanspruch

  1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die Nutzung der geschuldeten Leistungen von PRO TECHNOLOG Yin der Bundesrepublik Deutschland geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. PROTECHNOLOGY wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
  3. Voraussetzungen für die Freistellung im Rahmen von 12. von PROTECHNOLOGY sind, dass der Kunde PROTECHNOLOGY von der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen PROTECHNOLOGY überlässt oder nur im Einvernehmen mit dieser führt. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
  4. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu verschulden hat, der Anspruch Dritter darauf beruht, dass der von PROTECHNOLOGY geschuldete Leistungsinhalt ohne deren Kenntnis geändert, auf eine sonstige Art und Weise bearbeitet und nicht mit von PROTECHNOLOGY zur Verfügung gestellten Leistungen genutzt wurde, sind Ansprüche gegen PROTECHNOLOGY ausgeschlossen.
  5. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen bzw. 12.1 hiervon unberührt.

9. Schutzrechtsverletzung/ Freistellungsanspruch

  1. Der Kunde sichert zu, dass die PROTECHNOLOGY von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, PROTECHNOLOGY – unbenommen von 2.5 – auf entsprechende Anfrage von PROTECHNOLOGY binnen 14 Tagen ab Zugang die Aktualität der Daten erneut zu bestätigen.
  2. Der Kunde wird PROTECHNOLOGY bei der Leistungserbringung angemessen unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
  3. Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu schriftlich melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung des Mangels und seiner Ursachen erleichtern.
  4. Auf Anforderung hat der Kunde die Systemumgebung für die vertraglich geschuldeten Leistungen (insb. Software) aufgeführte Standardsoftware mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, PROTECHNOLOGY über seine Systemumgebung sowie rechtzeitig über Änderungen an dieser Umgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von PROTECHNOLOGY auswirken. Über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen wird PROTECHNOLOGY den Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme unterrichten.
  5. Der Kunde darf durch die von ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch PROTECHNOLOGY, veranlassten Maßnahmen nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Sofern der Kunde gegen die vorstehende Verpflichtung verstößt bzw. Dritte einen solchen Verstoß glaubhaft machen, ist PROTECHNOLOGY berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich zu sperren, solange die Rechtsverletzung bzw. der Streit mit dem Dritten andauert. Der Kunde ist hierüber – soweit möglich vorab – zu unterrichten. Die Sperre ist entsprechend den technischen Möglichkeiten und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Setzt der Kunde den Verstoß trotz Abmahnung bzw. Rüge fort und/oder ist ein Fortsetzen der Vertragsbeziehung PROTECHNOLOGY nicht mehr zumutbar, kann PROTECHNOLOGY den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich PROTECHNOLOGY von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verstößen gegen die vorstehenden Bedingungen gegenüber PROTECHNOLOGY geltend gemacht werden.
  6. Es obliegt dem Kunden, adäquate Datensicherungen durchzuführen und die Leistungsumgebung bzw. IT-Systeme ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten, soweit dies nicht Bestandteil der von PROTECHNOLOGY zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen ist. Erkennt der Kunde, dass die Datensicherungsmaßnahmen von PROTECHNOLOGY nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen PROTECHNOLOGY unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von PROTECHNOLOGY bzw. wenn eine derartige nicht vorhanden ist nach der üblichen Vergütung (im Sinne von § 632 Absatz 2 BGB) zuzüglich Nebenkosten (z.B. Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Skonti werden nicht gewährt. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von PROTECHNOLOGY werden wie Arbeitszeiten vergütet.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Die Berechnung von Teilleistungen ist zulässig. PROTECHNOLOGY ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse).
  3. Für die Rechnungslegung bei werkvertraglichen Teilleistungen ist die Regelung gemäß § 632a Abs. 1 Satz 3 BGB (entsprechende Anwendbarkeit von § 641 Absatz 3 BGB) abbedungen.
  4. Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von PROTECHNOLOGY erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. PROTECHNOLOGY wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen
  5. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 10.2., bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist PROTECHNOLOGY berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet PROTECHNOLOGY für jede Mahnung eine Mahngebühr (in Höhe von mindestens 3,00 €). PROTECHNOLOGY behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei Neukunden oder bei einer nachträglich bekanntwerdenden erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist PROTECHNOLOGY berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft bzw. Hinterlegung zu verlangen.
  6. Im Übrigen ist PROTECHNOLOGY berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal nach billigem Ermessen (gem. § 315 BGB, insbesondere bei eingetretenen Kostensteigerungen von Lizenzgebern) anzupassen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden, sofern die Steigerung mehr als 5 Prozentpunkte beträgt. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgemäß, ist PROTECHNOLOGY berechtigt den Vertrag zu kündigen. PROTECHNOLOGY verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen bzw. des Widerspruchs hinzuweisen.
  7. Sollte sich herausstellen, dass der Kunde PROTECHNOLOGY fehlerhafte und/oder unvollständige Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen mitgeteilt hat oder trotz deren schriftlicher Anforderung wesentliche Informationen über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht vollumfänglich oder teilweise zugänglich gemacht hat und PROTECHNOLOGY als Folge der mangelhaften Informationsbeschaffung Mehrkosten entstehen, die vor Vertragsschluss nicht absehbar waren, ist PROTECHNOLOGY berechtigt, Nachverhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen und dem Kunden zumutbaren Anpassung der Vergütung und/oder Leistungsbeschreibung zu fordern. Sollten sich die Vertragsparteien nicht innerhalb eines Zeitraumes von 14 Werktagen nach der Nachverhandlungsaufforderung einigen können, ist PROTECHNOLOGY berechtigt die vertragsgegenständlichen Leistungen auszusetzen und/oder den Vertrag ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu kündigen

11. Leistungsstörungen/ Gewährleistung bei Kauf- und Werkverträgen

  1. Erbringt PROTECHNOLOGY die geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist der Kunde ergänzend zu ggf. vereinbarten den Service Level Agreements (SLA)/ Leistungsbeschreibungen für einen Zeitraum von 12 Monaten berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
    1. Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet und in Schriftform gefasst sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    2. Der Kunde hat die ihm gelieferte Ware bzw. Leistungen nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (im Sinne von § 377 HGB). Für nicht offensichtliche Mängel gilt das Vorstehende nach Erkennen bzw. grob fahrlässigem Nichterkennen des Mangels entsprechend.
    3. PROTECHNOLOGY hat ihr bekannte Mängel innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware, kann PROTECHNOLOGY bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes eine Umgehungslösung (workaround) zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. PROTECHNOLOGY ist berechtigt, statt Mängelbeseitigung die Software durch weiterentwickelte Versionen zu ersetzen, wobei im Falle des Vorliegens eines größeren Leistungsumfanges der ausgewechselten Software, eine Differenzvergütung geltend gemacht werden kann.
    4. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von PROTECHNOLOGY ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.
    5. Der Kunde hat PROTECHNOLOGY bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen. Solange PROTECHNOLOGY zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Arbeiten an den Geräten durch PROTECHNOLOGY oder mit deren Zustimmung durchführen. Der Kunde stellt für die Durchführung der Mängelbeseitigung die erforderlichen Geräte und Programme zur Verfügung und hält alle erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Kommunikationsverbindungen etwa für Ferndiagnoseeinrichtungen via Remotezugriff) in Betrieb. Darüber hinaus wird der Kunde, solange PROTECHNOLOGY zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, die für den Betrieb der Geräte notwendige Systemumgebung aufrechterhalten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass schützenswerte Daten und Programme vor dem Austausch gelöscht werden.
    6. Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die PROTECHNOLOGY nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung der Installationsvoraussetzungen. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online- Download via Internet), so haftet PROTECHNOLOGY nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Erbringt PROTECHNOLOGY in diesem Falle die Entstörung bzw. Mängelbehebung, sind die damit zusammenhängenden Kosten nach den üblichen Vergütungssätzen von PROTECHNOLOGY zu erstatten.
  2. Für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen gilt das Nachfolgende ergänzend:
    1. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist. Abnahmegegenstand sind die in den Vertragsdokumenten aufgeführten – gegebenenfalls auch teilabnahmefähigen – Leistungen. Zur Abnahme der von PROTECHNOLOGY erbrachten Leistungen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Kunde bestätigt darin, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und leistungsgerecht übergeben wurden. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.
    2. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit PROTECHNOLOGY die Bereitschaft zur Abnahme erklärt hat, vom Kunden keine Mängel schriftlich gemeldet wurden und PROTECHNOLOGY mit Erklärung der Abnahmebereitschaft auf diese Frist und ihre Rechtsfolgen im Falle fruchtlosen Ablaufes ausdrücklich hingewiesen hat. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorbenannten Frist erklärt und/oder nimmt der Kunde die erbrachte Werkleistung in Betrieb, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.
    3. Gerät der Kunde mit der Abnahme von Leistungen in Verzug, ist PROTECHNOLOGY nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
      • in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder
      • die nicht abgenommenen Leistungen anderweitig zu veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen vereinbarten Preis und erzielten Erlös in Rechnung zu stellen. Auf diese Rechtsfolge wird PROTECHNOLOGY den Kunden gesondert hinweisen.
  3. Für die Erbringung von Wartungs- und Pflegeleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend.
    1. Soweit dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch die PROTECHNOLOGY Wartungs- und Pflegeleistungen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die von einem Drittanbieter stammen, vereinbaren die Parteien, dass die jeweiligen Lizenzbedingungen der PROTECHNOLOGY, des Drittanbieters und/oder Herstellers hinsichtlich des jeweiligen Leistungsanteils vorrangig gelten. PROTECHNOLOGY wird dem Kunden auf Anfrage die Lizenzbedingungen zukommen lassen.
    2. Wird eine Wartungs- und Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat PROTECHNOLOGY dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Pflegeleistung für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistung aus vom PROTECHNOLOGY zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen zweimaligen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag über die betroffene Leistung zu kündigen. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat der PROTECHNOLOGY Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. PROTECHNOLOGY hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
  4. Für sonstige Dienstleistungen gilt das Nachfolgende:
    1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat PROTECHNOLOGY dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von PROTECHNOLOGY zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
      In diesem Falle hat PROTECHNOLOGY Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
    2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. PROTECHNOLOGY hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

12. Haftung

  1. Es gilt
    1. PROTECHNOLOGY haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
    2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet PROTECHNOLOGY – unbenommen des vorstehenden Absatzes – begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    3. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt dem Grunde nach ein Schaden in Höhe des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Kunden mit PROTECHNOLOGY (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln).
  2. Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
  3. PROTECHNOLOGY haftet, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen von PROTECHNOLOGY oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen, und die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
  4. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet PROTECHNOLOGY, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn PROTECHNOLOGY hat die Datensicherung für den Kunden übernommen.
  5. Im Übrigen ist die Haftung von PROTECHNOLOGY für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt. Soweit die Haftung von PROTECHNOLOGY gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von PROTECHNOLOGY.

13. Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Datenschutz und Referenzen

  1. Der Kunde und PROTECHNOLOGY verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die dieser auf Grund der Vertragsanbahnung und -erfüllung der jeweils anderen Seite zugänglich macht, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden sowie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu wahren.
  2. Sämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie beispielhaft Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder genutzt.
  3. Soweit personenbezogene Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden diese ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüberhinausgehende vertraglich erforderliche Nutzung von Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Die Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Personenbezogene Daten, welche erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Angebote zu ermöglichen und abzurechnen (Verkehrs-/ Nutzungsdaten), werden zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Solche Verkehrsdaten sind insbesondere die Merkmale zur Identifikation des Kunden, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme.
  4. PROTECHNOLOGY weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dritte sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr einzusehen.
  5. Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei der Leistungserbringung um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. §§ 11, 9 BDSG handeln kann. Insoweit ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz „verantwortliche Stelle“ (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG).
  6. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass dies entsprechend den datenschutzrechtlichen Bedingungen geschieht und stellt im Fall eines Verstoßes PROTECHNOLOGY von Ansprüchen Dritter frei.
    Beschwerden sowie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche wird PROTECHNOLOGY an den Kunden weiterleiten (insb. § 6 BDSG). Stellt der Kunde fest, dass bei ihm gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 BDSG), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat er dies nach umgehend, respektive unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde, PROTECHNOLOGY sowie den Betroffenen mitzuteilen (vgl. § 42a BDSG).
  7. Der Kunde räumt PROTECHNOLOGY ein zeitlich unbegrenztes widerrufliches Recht ein, den Namen und das Firmenlogo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung der vertraglichen Beziehungen, als Referenzobjekt und unter Wahrung der Vertraulichkeit/des Datenschutzes in jedweden Veröffentlichungen (insb. Broschüren und Internetauftritten) von PROTECHNOLOGY anzugeben.

14. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen, Rechtsfolgen

  1. Wird ein Dauerschuldverhältnis geschlossen, läuft dieses für die vertraglich vereinbarte Zeit. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann die jeweilige Leistung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für PROTECHNOLOGY liegt insbesondere vor,
    • wenn der Kunde mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung oder eines nicht erheblichen Teils hiervon um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist bzw. auf eine daraufhin erfolgte Mahnung durch PROTECHNOLOGY nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung zahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang bei PROTECHNOLOGY);
    • wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt (insbesondere Ziffer 7.);
    • eine Löschung oder Liquidation der anderen Partei im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden ist;
    • in der Person des Kunden ein Wechsel eintritt, eine Firmenveräußerung erfolgt oder aber sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse derart ändern, dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit des Partners bestehen (Change of Control)
    • wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Die Geltung von § 545 BGB in mietvertraglichen Fällen ist ausgeschlossen. Eine Kündigung vom Kunden gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn PROTECHNOLOGY ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehl-geschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie durch PROTECHNOLOGY verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  5. Für den Fall einer vereinbarten Laufzeit und bei erfolgen der Kündigung aus einem durch den Kunden zu vertretenden Grund, ist der Kunde ungeachtet der Beendigung der Leistungen von PROTECHNOLOGY verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zu dem nächst-möglichen ordentlichen Kündigungstermin zu leisten; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass PROTECHNOLOGY durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch PROTECHNOLOGY bleibt hiervon unberührt.
  6. Nach gesonderter Vereinbarung erbringt PROTECHNOLOGY soweit möglich die erforderlichen Leistungen, die zur Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten erforderlich sind (z.B. die Migration auf ein anderes IT-System, die Gestellung von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern, die Durchführung von Schulungen) für einen Zeitraum von bis zu sechs [6] Monaten nach Beendigung eines Einzelvertrages.
    Details der Unterstützungsleistungen werden die Vertragsparteien in einer Beendigungsvereinbarung regeln. Die Beendigungsvereinbarung werden die Vertragsparteien spätestens zwölf (12) Monate vor dem Ende eines Einzelvertrages oder, im Fall einer Kündigung, unmittelbar nach Abgabe der Kündigungserklärung abschließen.
    Die von PROTECHNOLOGY im Rahmen der Unterstützungsleistungen zu erbringenden zusätzlichen Leistungen werden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach Aufwand gemäß den dann gültigen Konditionen (vgl. 10.1) abgerechnet.
  7. Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen über die Vertragslaufzeit hinaus (bspw. Haftungsfreistellungen, -beschränkungen, Urheberrechte, Datenschutz) dann bleiben diese Regelungen auch über die Vertragslaufzeit wirksam. Mit der Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfallen die im Rahmen der Leistungserbringung von PROTECHNOLOGY bzw. Dritten gewährten Nutzungsrechte oder Lizenzen.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von PROTECHNOLOGY zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie sämtliche vom Partner selbst angefertigten Schriftstücke oder andere Aufzeichnungen und Codes, auch in Form von Datenträgern oder Konzepten, die sich in seinem Besitz befinden und Angelegenheiten von PROTECHNOLOGY betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Endet die ein vertraglich vereinbarte zeitlich beschränkte Nutzungsberechtigung des Kunden, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde den gelieferten Vertragsgegenstand nebst dazugehöriger Benutzerdokumentation, Informationen, Code und Inhalte, insbesondere auch alle Kopien an PROTECHNOLOGY zurückgeben und sämtliche Kopien derselben löschen bzw. vernichten, es sei denn, er ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet. In diesem Fall verzögert sich der Anspruch auf Herausgabe und Löschung/Vernichtung um die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht. Die Löschung/Vernichtung sämtlicher Kopien wird der Kunde gegenüber PRO T ECHNOLOGY schriftlich bestätigen.

15. Änderungsverfahren/ Change Request

  1. Insbesondere bei der Beschränkung, Änderung oder Erweiterung einer in den Vertragsdokumenten spezifizierten Leistung; z.B. Änderungen der Mengengerüste, die die in dem jeweiligen Einzelvertrag vorgesehenen sind; wenn Vergütungsstaffeln wesentlich über- oder unterschreiten werden sowie der Erbringung einer zusätzlichen Leistung avisiert ist, kann jede Vertragspartei jederzeit das Änderungsverfahren durch einen entsprechenden Änderungsantrag einleiten.
  2. Der Änderungsantrag muss schriftlich erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jeder Änderungsantrag hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
    • die Beschreibung der gewünschten Änderung;
    • den Sinn und Zweck der gewünschten Änderung;
    • spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind und
    • die Dringlichkeit der gewünschten Änderung.
  3. Alle Änderungen erfordern eine schriftliche Vereinbarung (Nachträge und/oder neue Einzelverträge) zwischen den Vertragsparteien, die von den jeweiligen Ansprechpartnern zu unterzeichnen ist. In der Vereinbarung ist das Datum zu spezifizieren, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
  4. Der jeweilig angesprochene Vertragspartner wird das Änderungsverlangen auf deren Praktikabilität, rechtliche und wirtschaftliche Umsetzung adäquat prüfen. Sollte eine Änderung nicht möglich, respektive umsetzbar sein, ist der Kunde berechtigt den von dem Änderungsverlangen erfassten Teilbestandteil des Vertrages bzw. PROTECHNOLOGY die gesamte Geschäftsbeziehung ordentlich zu kündigen. Bis zum Beendigungszeitpunkt verbleibt es bei den bisherigen vertragsgegenständlichen Leistungen.
  5. Bedarf die Erstellung des Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann PROTECHNOLOGY dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Sie wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Kunde wird das Planungsangebot in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
  6. PROTECHNOLOGY kann den Kunden, sofern von diesem gewünscht, bei der Definition des Änderungsantrags unterstützen. Soweit die Unterstützung im Einzelfall einen Umfang von einem Personentag überschreitet, ist diese nach Aufwand unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Konditionen durch den Kunden gesondert zu vergüten.

16. Verjährung

  1. Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von PROTECHNOLOGY eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PROTECHNOLOGY sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PROTECHNOLOGY, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber PROTECHNOLOGY beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

17. Schlussbestimmungen

  1. Verzichtserklärungen von PROTECHNOLOGY wie beispielhaft für die Geltendmachung von Vertragsstrafen bedürfen der Schriftform. Sollte PROTECHNOLOGY nicht auf der vollständigen und/oder teilweisen Einhaltung bzw. Erfüllung einer der Bedingungen oder Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen bestehen, ist dies nicht als Anerkenntnis der Verletzungshandlung bzw. Verzicht auf eine künftige Anwendung der betreffenden Bedingung, Bestimmung, Option, des betreffenden Rechts oder Rechtsbehelfs zu verstehen.
  2. Der Kunde kann gegenüber Vergütungsansprüchen von PROTECHNOLOGY nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PROTECHNOLOGY anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten muss auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber PROTECHNOLOGY zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung von PROTECHNOLOGY ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Nutzungsüberlassung (ganz oder teilweise) an Dritte.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privat- und Kollisionsrechts.
  5. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von PROTECHNOLOGY. PROTECHNOLOGY ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
  6. PROTECHNOLOGY und der Kunde sind berechtigt im Fall einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der zuständigen IHK-Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen (soweit es eine solche nicht gibt auf Grundlage der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten). Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
  7. Die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen, auch sofern diese später aufgenommen oder in einem Nachtrag geregelt werden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt ist. Gleiches gilt
    • für unbeabsichtigte Regelungslücken; in einem solchem Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages geregelt worden wäre, wenn die Parteien von der Regelungslücke gewusst hätten; oder
    • sollte eine Bedingung hinsichtlich einer Zeitspanne oder eines festgelegten Verhaltens unwirksam sein.